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Brennsee

Verordnung

  1. Es darf nur in den beiden Seen, nicht aber in den Zu- und Abflüssen gefischt werden. Standortplätze im Bereich des Schilfes sind ausnahmslos nicht gestattet. Fischerstandplätze und Bootsanlegestellen auf Privatgrundstücken sind nur nach Rücksprache mit dem Besitzer zu benützen. Persönliche Fischerstandplätze gibt es nicht! Der Angelplatz ist sauber zu halten und zu hinterlassen! Werfen Sie keinen Unrat (Zigarettenstummel, Dosen...) weg!
     

  2. Kinder von 10-14 Jahren dürfen den Fischfang nur unter Aufsicht eines Er­wachsenen ausüben. Die Verantwortung über die Einhaltung der Fischerei­ordnung und der gesetzl. Bestimmungen tragen die Eltern oder Erziehungs­berechtigten. Auch das Kärntner Jugendschutzgesetz ist einzuhalten. (www.familienrecht.at).
     

  3. Das Fischen ist vom 1. 3. bis 15. 12. des Jahres gestattet. Befindet sich eine Eisdecke am See, ist das Fischen verboten.
     

  4. Bis zum 30. April darf nur mit Wurm, Käse oder anderen Ködern, nicht aber mit Spinnködern bzw. totem Köderfisch gefischt werden.
     

  5. Das Fischen mit lebenden Wirbeltieren sowie das Mitbringen von Köder­fischen ist verboten. Pro Hegenen-System darf mit max. 5 Nymphen gefischt werden. 
     

  6. Es darf nur mit 2 Stangen (Ruten) oder 2 Blinkerschnüren beim Schleppen gefischt werden. Jugendfischer dürfen nur mit einer Stange fischen.
     

  7. Das „Klopfen" mit dem Wallerholz ist von 22.00 bis 6.00 Uhr verboten. Aus Rücksicht auf Anrainer ist übertriebenes Klopfen zu unterlassen.
     

  8. Schleppangler und Fischer mit ausgelegten Schnüren haben aufeinander Rücksicht zu nehmen! Beim Schleppfischen ist darauf zu achten, dass keine anderen Personen (Schwimmer, Angler, etc) in ihrer Tätigkeit behindert werden.
     

  9. Das Anfüttern ist verboten.
     

  10. Fischereigeräte dürfen nicht ohne persönliche Aufsicht fängisch aufgestellt sein. Beim Verlassen der Fischereigeräte sind ausgelegte Schnüre einzuziehen, eine Überwachung mittels Funk etc. ist nicht zulässig. Fischereigeräte, die ohne Aufsicht ausgelegt sind, werden von den Aufsichtsorganen eingezogen.
     

  11. Legschnüre, Reusen, das Fangen von Krebsen oder Schleppen mit Elektro­ oder Segelboot ist nicht erlaubt.
     

  12. In weidgerechten Fischbehältern dürfen max. 1O Fische nicht länger als 12 Stunden gehältert werden. Das Hältern von Reinanken, Wels, Hecht, Zander und Seeforellen ist verboten. Kapitale Raubfische (Hecht, Wels, Zander) können kurzfristig (2-3 Tage) in artgerechten Aquarien zur Ansicht gehältert werden, sie sind jedoch vorher in die Fangliste einzutragen.
     

  13. Pro Tag darf 1 Raubfisch (Hecht, Wels, Zander, Seeforelle, Barsch über 35cm) und 3 Reinanken gefangen werden. Pro Lizenz dürfen 3 Raubfische und 12 Reinanken gefangen werden. Jugendfischer dürfen pro Lizenz 2 Raubfische und 8 Reinanken fangen.
     

  14. Fische, die gefangen wurden, dürfen nicht verkauft werden.
     

  15. Fische, die entnommen werden, müssen unverzüglich an Ort und Stelle vor dem Weiterfischen in die Fangliste eingetragen werden, bei Nichteinhaltung wird die Lizenz entzogen.
     

  16. Unter dem Mindestmaß gefangene Fische nach Befeuchten der Hände vorsichtig von der Angel lösen und schonend ins Wasser zurücksetzen. Werden untermaßige Fische beim Fang derartig verletzt, dass ein Weiterleben nicht erwartet werden kann, sind diese tierschutzgerecht zu töten und mit Vermerk in die Fangliste einzutragen.
     

  17. Tote und offensichtlich kranke Fische dürfen nicht zurückgesetzt werden.
     

  18. Das Angeln ist nur von einem gereinigten Angelplatz aus gestattet und sind sauber zu hinterlassen. Achten Sie auf unsere Umwelt und werfen Sie keinen Unrat weg!
     

  19. Der Angelplatz ist während des Nachtfischens ständig gut sichtbar zu beleuchten.
     

  20. Den Aufforderungen der Aufsichtsorgane ist Folge zu leisten, auch gefangene Fische sind diesen auf Verlangen vorzuzeigen.
     

  21. Weiters gelten die Bestimmungen der Kärntner Fischereiweidgerechtheits­verordnung und des Kärntner Fischereigesetzes. Informationen unter www.kaerntner-fischerei.at  
     

Seit dem Jahr 2001 gibt es bei uns die Möglichkeit, die fischereiliche Unterweisung nach § 26 des Kärntner Fischereigesetzes zu absolvieren. Für weitere Informationen klicken Sie hier

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